Über die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“

Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden.

Es gibt verschiedene Arten von Sachverständigen, u.a.:

  • öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.) Sachverständige,
  • verbandsanerkannte Sachverständige,
  • zertifizierte Sachverständige / zertifiziertes Sachverständigen – Büro,
  • staatlich anerkannte Sachverständiger,
  • Sachverständige für interne Dienste und
  • freie, selbsternannte Sachverständige.

(vgl. URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverst%C3%A4ndiger, Stand: 21.12.2021)

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

  • werden nach § 36 GewO zertifiziert,
  • werden vereidigt mit der Eides- oder Bekräftigungsformel, dass ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich erstattet werden,
  • können bundesweit tätig werden,
  • haben ihre Sachkenntnis durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission (z. B. der Baukammer) nachgewiesen,
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen,
  • sind nach § 407 ZPO gesetzlich verpflichtet, Gutachten für Gerichte zu erstatten,
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und machen sich bei einer Verschwiegenheitspflichtverletzung nach § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB strafbar,
  • genießen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz,
  • verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie straffällig werden, gegen den Pflichtenkatalog verstoßen,
  • können von dem Landgericht nach ihrem 70. Lebensjahr für den zuständigen Landgerichtsbezirk vereidigt werden und
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog gem. § 407 a ZPO mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft öffentlichen Recht

(vgl. Keldungs, K. H., Arbeiter, N.: Leitfaden für Bausachverständige, Rechtsgrundlagen – Gutachten – Haftung, 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2011)