Wohnungsbau in Deutschland: Baugenehmigungen brechen im ersten Halbjahr ein

Der jahrelang boomende Wohnungsbau ist wegen des starken Zinsanstiegs bei Krediten und teureren Materialien ins Stocken geraten. Das belastet die Baubranche.

Wegen der Flaute im Wohnungsbau sind die Baugenehmigungen in Deutschland im ersten Halbjahr eingebrochen. Die Behörden gaben grünes Licht für den Bau von nur 135.200 Einheiten, wie das Statistische Bundesamt am Freitag mitteilte. Dies waren 50.600 oder 27,2 Prozent weniger als im ersten Halbjahr 2022. Allein im Juni gab es einen Rückgang zum Vorjahresmonat um 28,5 Prozent auf 21.800 Wohnungen. „Zum Rückgang der Bauvorhaben dürften weiterhin vor allem steigende Baukosten und zunehmend schlechtere Finanzierungsbedingungen beigetragen haben“, erklärte das Statistikamt.

Die Bundesregierung will den Rückgang des Wohnungsbaus laut Bauministerin Klara Geywitz mit Steuererleichterungen bremsen. Die SPD-Politikerin kündigte jüngst ein Maßnahmenpaket für September an. Geywitz hatte vor zwei Wochen eine degressive Abschreibung im Wohnungsbau vorgeschlagen. Bauherren könnten dann innerhalb der ersten acht Jahre 48 Prozent der Kosten bei der Steuer abschreiben. Zudem will sie technische Regelwerke entschlacken, wie sie der „Leipziger Volkszeitung“ sagte: „Wir müssen wieder einfacher bauen in Deutschland und den Kostenanstieg dämpfen.“

Kaum Neubau bei Zweifamilienhäusern

In neu zu errichtenden Wohngebäuden wurden von Januar bis Juni insgesamt 111.500 Wohnungen genehmigt – 30,8 Prozent oder 49.600 weniger als vor Jahresfrist. Dabei ging die Zahl der Baugenehmigungen für Einfamilienhäuser um gut ein Drittel auf 27.000 zurück. Bei den Zweifamilienhäusern sank die Zahl genehmigter Wohnungen sogar um mehr als die Hälfte (-53,4 Prozent) auf 7700. Auch bei der Gebäudeart mit den insgesamt meisten Wohnungen, den Mehrfamilienhäusern, verringerte sich die Zahl der genehmigten Wohnungen deutlich, und zwar um mehr als ein Viertel (-27,0 Prozent) auf 72.400.

Das Statistische Bundesamt erklärte, seit März gebe es die Wohnbauförderung für klimafreundlichen Neubau der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Diese Förderung könne von Privatpersonen zur Eigennutzung oder Vermietung sowie von Unternehmen beantragt werden. Noch sei kein eindeutiger Effekt dieser Maßnahmen auf die Genehmigungszahlen erkennbar, hieß es von den Statistikern. Die Zahl der Baugenehmigungen im Zeitraum März bis Juni 2023 ging im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sogar etwas stärker zurück als im gesamten ersten Halbjahr 2023.

Trotz der Flaute am Bau rechnet Geywitz allerdings nicht mit einer tiefgreifenden Branchenkrise wie in den 90er-Jahren. Die Situation heute unterscheide sich total davon, sagte die Politikerin der „LVF“. „Wir haben jetzt eine kurzfristige Belastungssituation“, sagte Geywitz mit Blick auf die schnell gestiegenen Bauzinsen. Es gebe aber gleichzeitig eine riesige Nachfrage nach Baukapazitäten, unter anderem für den Bau von Schulen, Straßen, Brücken und Schienenwegen. Allerdings hat sie in zwischen eingestanden, dass die Ampelkoalition ihr Ziel von jährlich 400.000 neuen Wohnungen verfehlen wird.

Über die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“

Die Berufsbezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland, Liechtenstein und Österreich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen. Die irreführende Verwendung des Begriffs kann als unlauterer Wettbewerb qualifiziert werden.

Es gibt verschiedene Arten von Sachverständigen, u.a.:

  • öffentlich bestellte und vereidigte (ö.b.u.v.) Sachverständige,
  • verbandsanerkannte Sachverständige,
  • zertifizierte Sachverständige / zertifiziertes Sachverständigen – Büro,
  • staatlich anerkannte Sachverständiger,
  • Sachverständige für interne Dienste und
  • freie, selbsternannte Sachverständige.

(vgl. URL: https://de.wikipedia.org/wiki/Sachverst%C3%A4ndiger, Stand: 21.12.2021)

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen

  • werden nach § 36 GewO zertifiziert,
  • werden vereidigt mit der Eides- oder Bekräftigungsformel, dass ihre Gutachten unparteiisch, unabhängig, gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich erstattet werden,
  • können bundesweit tätig werden,
  • haben ihre Sachkenntnis durch Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission (z. B. der Baukammer) nachgewiesen,
  • sind in Gerichtsverfahren bevorzugt zur Gutachtenerstattung heranzuziehen,
  • sind nach § 407 ZPO gesetzlich verpflichtet, Gutachten für Gerichte zu erstatten,
  • sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und machen sich bei einer Verschwiegenheitspflichtverletzung nach § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB strafbar,
  • genießen nach § 132 a Abs. 1 Nr. 3 StGB für die Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einen gesetzlich geregelten Bezeichnungsschutz,
  • verlieren ihre öffentliche Bestellung durch Widerruf, wenn sie straffällig werden, gegen den Pflichtenkatalog verstoßen,
  • können von dem Landgericht nach ihrem 70. Lebensjahr für den zuständigen Landgerichtsbezirk vereidigt werden und
  • unterliegen während der Zeit ihrer öffentlichen Bestellung einem umfangreichen Pflichtenkatalog gem. § 407 a ZPO mit entsprechender Kontrolle durch eine Körperschaft öffentlichen Recht

(vgl. Keldungs, K. H., Arbeiter, N.: Leitfaden für Bausachverständige, Rechtsgrundlagen – Gutachten – Haftung, 3., überarbeitete und aktualisierte Auflage, 2011)

Gestiegene Baupreise – Rückgang im Wohnungsbau belastet Baubranche

Gestiegene Preise sorgen für einen geringeren Gewinneinbruch in der Baubranche, aber die Aufträge bleiben weiterhin aus – auch wegen des Rückgangs im Wohnungsbau.

Die Flaute am Bau hat sich auch im März fortgesetzt. Im Vergleich zum Februar erholten sich die Aufträge zwar um 0,9 Prozent, wenn Preissteigerungen sowie Saison- und Kalendereinflüsse herausgerechnet werden, wie das Statistische Bundesamt berichtete. Im Vergleich zum Vorjahresmonat kamen aber real rund 20,1 Prozent weniger Aufträge rein. Nur die deutlich gestiegenen Baupreise sorgten dafür, dass der nominale Wert der neuen Aufträge nur 7,9 Prozent unter dem Vorjahreswert lag.

Auf der Erlösseite erzielten die Unternehmen des Bauhauptgewerbes im März mit rund 9 Milliarden Euro 5,7 Prozent mehr Umsatz als ein Jahr zuvor. Auch hier spielen die starken Preissteigerungen eine Rolle: Preisbereinigt ergibt sich ein um 8,2 Prozent geschrumpftes Geschäft. Auch im ersten Quartal insgesamt ergab sich ein realer Rückgang um 8,2 Prozent.

Branchenverbände führten die Zahlen auf den Einbruch im Wohnungsbau zurück. Hier sei das Auftragsvolumen im ersten Quartal real um mehr als ein Drittel geschrumpft, berichtete der Zentralverband des Baugewerbes. Seit einem halben Jahr habe man vom Auftragsbestand gezehrt.

Nun brauche es eine deutliche Zinsstütze etwa durch KfW-Kredite sowie ein „temporäres Aussetzen der überzogenen energetischen Anforderungen“, sagte Hauptgeschäftsführer Felix Pakleppa. Der Hauptverband der Bauindustrie verwies auf sinkende Eigenkapitalquoten und zurückgehende Investitionen bei den Betrieben.

(vgl. URL: https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/gestiegene-baupreise-rueckgang-im-wohnungsbau-belastet-baubranche/29169082.html?xing_share=news, Stand: 25.05.2023)

Hohe Fehlerkosten im Baugewerbe, trotz sinkender Fehlerquote

Natürlich werden am Bau auch Fehler gemacht. Oft sind Mängel und Schäden praktisch vorprogrammiert. Für das Jahr 2020 wurde zunächst eine leichte Entwarnung hinsichtlich der Fehlerkosten vorausgesagt. Doch nach näherer Betrachtung ist die Fehlerrate doch nicht tolerierbar. Der Klassiker unter den Kostentreibern ist nach wie vor der Kommunikationsmangel. Die dadurch entstehenden Missverständnisse führen zwangsläufig zu einer hohen Fehlerkostenbilanz.

Fehler, Pannen und Verzögerungen gehören zum Alltag der Bauwirtschaft. Doch das führt zu immens hohen Kosten. Im Jahr 2020 sank die Fehlerquote zwar geringfügig, doch mit 18,3 Milliarden Euro ist die Summe immer noch nicht tolerierbar. Zwar gibt es keine offizielle Statistik dazu, doch führt das Marktforschungsinstitut BauInfoConsult seit mehr als zehn Jahren eine Analyse auf Basis einer Branchenbefragung durch. Auf den ersten Blick sehen demnach die Zahlen für das Jahr 2020 gar nicht mal so schlecht aus. Die Bauakteure schätzen die Kosten für Fehler auf 12,8 Prozent des Branchenumsatzes. Das ist zwar hoch, aber im Jahr 2019 lag der Fehlerkostenanteil noch bei 15,4 Prozent. Im Jahr 2018 waren es 14,0 Prozent.

Ergebnis der Fehlerkosten für 2020 nicht tolerierbar

Das Gesamtergebnis für Jahr 2020 ist allerdings nicht zu tolerieren. Denn setzt man den von den Profis am Bau geschätzten Fehlerkostenanteil mit dem vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) auf etwa 143 Milliarden Euro taxierten baugewerblichen Gesamtumsatz ins Verhältnis, entspräche das einer Fehlersumme von immerhin noch 18,3 Milliarden Euro. Zum Fehlerkostenwert aus dem Jahr 2019 gibt es also keine nennenswerte Differenz. Denn der Wert lag damals bei 20,79 Milliarden Euro. Noch deutlicher wird das beim Vergleich mit dem Wert aus dem Jahr 2018. Damals war zwar der Fehlerkostenanteil höher, lag absolut mit einem Wert von 17,78 Milliarden Euro jedoch unter dem Vergleichswert aus dem Jahr 2020.

Fehlerkostenklassiker ist der Kommunikationsmangel

Der Klassiker unter den Fehlerkosten ist immer noch die mangelnde Kommunikation. Dass die Fehlerkostenquote im Jahr 2020 immer noch so hoch war, könnte an den Pandemie-Bedingungen und dem Lockdown liegen. Doch seit Jahren ist die mangelnde Kommunikation und die dadurch entstehenden Missverständnisse bei den Absprachen eine der Hauptgründe für die Fehlerursache. Die größten Fehler hängen nicht mit der Pandemie zusammen. An erster Stelle bei den Problemen steht der Zeitmangel, gefolgt vom Kommunikationskiller. Weitere Ursachen sind die fehlende Koordinationsfähigkeit des Bauleiters und das mangelnde Interesse der beteiligten Gewerke. Das alles treibt die Fehlerkosten in die Höhe.

(vgl.: URL: https://www.meistertipp.de/aktuelles/news/hohe-fehlerkosten-im-baugewerbe-trotz-sinkender-fehlerquote (Stand: 22.01.2022))

Pfusch am Bau – wer übernimmt die Haftung?

Dass auf dem Bau gepfuscht wurde, stellt sich häufig erst nach einer sehr langen Zeit heraus. Es kann mehrere Jahre dauern, bis Schäden, die aus Baumängeln wie beispielsweise durchnässtem Dämmmaterial, perforierten Luftdichtigkeitsbahnen im Dachbereich oder nicht Wärme schützenden Fassaden resultieren, entstehen. Die Konsequenz solcher Schäden ist nicht selten eine Totalsanierung des Gebäudes. In solchen Fällen stellen sich die Betroffenen oftmals die Frage, wer für diese Schäden aufkommen muss.

Was sind die Pflichten eines Architekten?

Als Antwort auf die Frage, wer für die Baumängel haftet, kommt besonders der Architekt in Betracht. Diesem obliegt nicht nur die Ausführungsplanung, sondern auch die Bauüberwachung. Dabei muss er sehr hohe Anforderungen erfüllen. 

Unter anderem wird von ihm erwartet, dass er vieles mangelfrei erbringt und sich mit der Materialbeschaffenheit auskennt. Er muss die unterschiedlichen Reaktionen und auch die Beanspruchungsqualitäten der einzelnen Materialien kennen. 

Ferner ist es die Pflicht des Architekten, alles möglichst genau zu erklären, sodass die Umsetzung des Plans ordnungsgemäß erfolgen kann. 

Letztlich sind wichtige Einzelheiten in einer Detailplanung darzustellen.

Haftet der Architekt für Baumängel?

Solch eine enorme Verantwortung des Architekten löst in der Regel die Haftung für die Baumängel aus. Sowohl Planungsfehler als auch das Fehlen einer Planung stellen im Sinne des Gesetzes einen Mangel dar. Die Beweislast trägt der Architekt. Er muss darlegen, dass die Ausführungen gegenüber dem Unternehmen zielführend, fach- und sachgerecht erfolgt sind. 

Problematisch verhält es sich mit der Frage, in welchen Fällen der Architekt und in welchen der Bauleiter die Haftung übernimmt. Bei der Wärmedämmung oder Feuchtigkeitsisolierung wird eine detaillierte Ausführung vorausgesetzt, da hier nicht deutlich wird, in wessen Verantwortungsbereich diese fallen. Anschlussbereiche, Materialübergänge sowie Materialverträglichkeiten sind entsprechend zu behandeln. 

Aufgrund seiner Pflicht, den Bau zu überwachen, ist er auch für vermeintliche Selbstverständlichkeiten bei der Realisierung verantwortlich.

Die Haftung des Architekten kann in den Fällen entfallen, in denen die Überwachungstätigkeit nachgewiesen wird und die hohen Anforderungen tatsächlich erfüllt sind.

Gibt es aktuelle Beispiele, in denen der Architekt für Baumängel haftet?

Bei dieser Thematik handelt es sich nicht um einen Einzelfall. 

Am 28.01.2021 hat das Oberlandesgericht Hamm über einen derartigen Fall entschieden. Vorliegend forderte die Architektin von ihrem Auftraggeber die Zahlung des ausstehenden Honorars. Durch Baumängel, die aus einer mangelhaft ausgeführten Bauüberwachung sowie Planungsfehlern resultierten, konnte der Auftraggeber jedoch aufrechnen.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 09.07.2019 stellt ein weiteres Beispiel für solche Fälle dar. Das Gericht musste vorliegend über eine vermeintliche Selbstverständlichkeit entschieden. Auch hier haftete der Architekt für die Baumängel, da er den Bau nicht ordnungsgemäß überwachte.

(vgl. URL: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pfusch-am-bau-wer-uebernimmt-die-haftung-191906.html, Stand: 21.12.2021)

Kontinuierlicher Anstieg bei den Bauschäden

Laut dem Bauherren-Schutzbund ist seit 2009 ein kontinuierlicher Anstieg bei den Bauschäden zu beobachten. Besonders mangelbehaftet seien demnach Dächer, Decken, Fußböden und Wände sowie die Haustechnik. Die vorherrschenden Schadensbilder: eindringende Feuchtigkeit, eine nicht vorschriftsmäßige Ausführung, Maßfehler, Risse sowie falsche Abdichtungen.

Verantwortlich für die Bauschäden sind laut dem vom Institut für Bauforschung im Auftrag des Bauherren-Schutzbundes erstellten Bericht vor allem drei Dinge: die hohe Marktauslastung, der Mangel an qualifiziertem Personal und eine unzureichende Planung. Der Tipp des Vereins daher: Kurzfristig könne der Verbraucher teure Bauschäden nur mit einer baubegleitenden Qualitätskontrolle vorbeugen. Langfristig müssten die Unternehmen deutlich mehr in die Qualifikation ihrer Mitarbeiter investieren und Fachplaner hinzuziehen.